Förderrichtlinien
Wer kann gefördert werden?
Die Stiftung fördert Anträge von Kirchengemeinden, kirchlichen Organisationen oder von Initiativgruppen im Bereich des Bistums Hildesheim.
Anträge auf Einzelfallhilfe müssen von einer Kirchengemeinde oder von einer kirchlichen Einrichtung gestellt werden.
Grundsätzlich gilt für alle Antragsteller, dass sie sich der kirchlichen Idee des Engagements für eine "Kultur des Lebens" verpflichtet fühlen.
Was wird durch die Stiftung gefördert?
Die Fördermittel werden verwendet für:
- die Unterstützung von Projekten und Initiativen
- die Vernetzung von Initiativen beispielsweise durch Austausch in Form von Fachgesprächen, Workshops, Foren, Medienarbeit
- Einzelfallunterstützung in besonderen Notlagen – auf Antrag einer Kirchengemeinde/kirchlichen Einrichtung - wenn Bischofsfonds oder Bernward-Hilfsfonds nicht unterstützen;
- Eigene Aktivitäten des Stiftungsbeirates
Als Kriterien für die Bewilligung von Fördermitteln gelten folgende Grundsätze:
- Die Förderung muss bewusstseinsbildend für eine "Kultur des Lebens" (im Sinn des Stiftungszwecks) wirken. Dabei geht es um die Erprobung von Maßnahmen (impulssetzende Projekte) oder um die Weiterentwicklung von Bewährtem (Modellcharakter).
- Die Förderung einer Maßnahme setzt voraus, dass eigene oder andere Finanzierungsmittel nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen (Prüfung der Subsidiarität) oder dass sich durch eine andere Finanzierung eine unverhältnismäßige Verzögerung der Maßnahme ergibt (Abwägen der Verhältnismäßigkeit).
- Die Förderung soll der Initiierung und Umsetzung eines geplanten und noch nicht gestarteten Projektes dienen (Herstellung von Handlungsfähigkeit), nicht ihrer laufenden infrastrukturellen Ausstattung.
- Die Förderung setzt einen Eigenanteil (in der Regel von mind. 15 % der Gesamtkosten) voraus, der auch in Form von Eigenarbeit erbracht werden kann.
- Die Förderung wird in der Regel als Zuschuss, kann aber im Einzelfall auch als Darlehen vergeben werden.
Wie ist die Stiftung zu erreichen?
Die Bischöfliche Stiftung Gemeinsam für das Leben ist im Bischöflichen Generalvikariat angesiedelt. Geschäftsführerin ist Jutta Weigert.
Bischöfliche Stiftung Gemeinsam
Bischöfliches Generalvikariat Hildesheim
Domhof 18-21
31134 Hildesheim
Tel. (05121) 307-217
Fax (05121) 307-182
jutta.weigert(ät)bistum-hildesheim.de
www.gemeinsam-fuer-das-leben.de
Allgemeine Bestimmungen
Der Stiftungsbeirat kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Förderrichtlinien zulassen.
Sollte eine bewilligte Förderleistung nicht oder nicht in vollem Umfang benötigt werden - so wenn nachträglich weitere Förderungen durch Dritte zur Verfügung stehen oder sich herausstellt, dass der angemeldete Bedarf nicht (mehr) gegeben ist, oder das Projekt/die Veranstaltung nicht statt-gefunden hat - ist die Stiftung unverzüglich zu informieren und die von der Stiftung gewährte Förderung ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
Die finanziellen Fördermöglichkeiten der Stiftung sind begrenzt. Die Vermittlung eines Förderantrags an andere Förderungsstellen (kommunale Stellen, andere Fonds oder Stiftungen) kann auf Wunsch erfolgen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Wie wird ein Förderantrag gestellt?
Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt auf formlosen, schriftlichen Antrag an die Bischöfliche Stif-tung. Dieser muss enthalten:
- eine nachvollziehbare Erläuterung der zu fördernden Maßnahme mit Angaben zu Adressaten, Dauer, Ziele unter Beifügung entsprechender Unterlagen;
- einen ausführlichen Kosten- und Finanzierungsplan (einschließlich der weiteren Fremdmittel-anfragen/-zusagen und der Eigenleistungen).
Förderanträge sind bei der Bischöflichen Stiftung Gemeinsam für das Leben mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Über die Bewilligung eines Antrags entscheidet der Stiftungsbeirat in seiner jeweils folgenden Sitzung. Eine abweichende Handhabung ist in dringenden Fällen möglich.
Entscheidung durch den Beirat
Die Entscheidung des Beirates wird den Antragstellern mit allen Bedingungen und Auflagen zur Förderung umgehend schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung der Förderung wird nicht begründet.
Bewilligungen von Förderungen erfolgen in der Regel zu folgenden Bedingungen/Auflagen:
- Wesentliche Änderungen gegenüber dem Antrag (z.B. beim Kosten- und Finanzierungsplan oder Projektzeitraum) müssen der Stiftung unverzüglich mitgeteilt werden.
- Die Stiftung ist als Förderin des Projektes bei ihrer Außendarstellung in angemessener Weise auch wiederholt kenntlich zu machen. Dazu soll auch das Logo der Stiftung verwendet werden.
- Nicht benötigte oder durch Eigen- und Drittmittel unverbrauchte Fördermittel sind unaufgefordert und unverzüglich an die Stiftung zurückzuzahlen.
- Spätestens drei Monate nach Abschluss des Projekts ist ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel zu erbringen und über die Durchführung des Projekts und den Projekterfolg zu berichten.
- In derselben vorgenannten Frist sind für das Stiftungsarchiv und für eine Veröffentlichung u.a. auf der Homepage der Stiftung eine repräsentative Auswahl digitaler, aussagekräftiger, motiv-naher Fotoaufnahmen (mind. 1 MB/300 dpi) von dem Projekt zur Verfügung zu stellen. Bei der Abbildung von Personen wird mangels eines abweichenden Hinweises davon ausgegangen, dass diese mit einer Veröffentlichung durch die Stiftung einverstanden sind.
- Die Stiftung ist berechtigt, bei nicht vereinbarungsgemäßer Verwendung der Fördermittel und bei Nichtbefolgung der gestellten Bedingungen/Auflagen die Förderzusage zu widerrufen und bereits gezahlte Mittel zurückzufordern.